Nachtrag

TourenleiterInnen Workshop am 23. und 24.4.1999 in Biebertal bei Gießen


Im Verlauf des Workshops waren einige rechtliche Fragen offen geblieben. Der ADFC Bundesverband wurde um eine Stellungnahme gebeten. Diese erteilte der ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn, der vielen vom „Seminar zum Vereins- und Steuerrecht“ vom letzten Jahr bekannt ist.

Die verwendeten Funktionsbezeichnungen (Tourenleiter, Teilnehmer u. ä.) gelten im folgenden für männliche und weibliche Radfahrer.

Befugnisse von Ordnungskräften

Der Führer des geschlossenen Verbandes (Aufsichtsführender) ist für die Beachtung sämtlicher Regeln des § 27 StVO (Verbände) verantwortlich. Seine Hilfspersonen hat er nach Zuverlässigkeit auszuwählen und zu überwachen. Gegenüber dem übrigen Verkehr haben er und seine Hilfskräfte keine Befugnisse, nicht zur Verkehrsregelung.

Die hierdurch entstehenden Probleme können recht heikel und sind nur im Einzelfall nach der jeweiligen Situation zu lösen. Ein geschlossener Verband (nämlich eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Gruppe ab 16 Radfahrern) hat nach § 27 StVO bekanntlich besondere Rechte. Wenn z.B. die Spitze des Verbandes in eine Kreuzung eingefahren ist, dürfen die restlichen Verbandsteilnehmer auch dann weiterfahren, wenn an sich bevorrechtigter Verkehr herankommt. Das gilt auch bei ampelgeregelten Kreuzungen.

Die hinteren Radfahrer dürfen jedoch im Verband nicht blind dem Vorausfahrenden folgen und das Verbandsvorrecht erzwingen.

Deshalb ist es auch nicht erlaubt, daß der Verbandsführer und seine Helfer die Querstraße sperren. Erlaubt ist selbstverständlich, daß Sicherungsposten herankommende Fahrzeuge auf die Kolonne aufmerksam machen und warnen. Die Grenzen zwischen diesen beiden Verhaltensweisen können durchaus fließend sein. Das Blockieren der Fahrbahn durch Sicherungsposten dürfte vom Verbandsvorrecht nicht mehr gedeckt sein.

Delegieren der Tourenleitung

Eine Pflicht zur Anmeldung sämtlicher ADFC-Touren beim jeweiligen Landesverband kenne ich aus Nordrhein-Westfalen nicht. Nach den Bedingungen der ADFC-Vereinshaftpflicht ist eine solche Anmeldung auch nicht erforderlich. Sie kann allerdings helfen, Mißbrauch der Vereinshaftpflicht zu verhindern.

Da eine namentliche Meldung der Tourenleiter nicht erforderlich ist, ist es auch unbedenklich, die Tourenleiter im letzten Moment noch auszutauschen. Für die Vereinshaftpflicht ist lediglich wichtig, daß die betreffenden Personen als Tourenleiter erkennbar, sind, z.B. dadurch, daß sie sich den Teilnehmern vor der Tour vorgestellt haben. In unserer Vereinshaftpflicht sind sogar Nichtmitglieder versichert, wenn ihnen die Tourenleitung vom ADFC übertragen worden ist. Auch hier gilt, daß die betreffenden Personen vor der Tour als Tourenleiter oder Tourenhelfer bezeichnet worden sind. Bei vielen ADFC-Untergliederungen ist es auch üblich, daß die Tourenleiter durch einheitliche Kleidung gekennzeichnet sind (Trikots, Warnwesten). Das halte ich auch im Hinblick darauf, daß der Verband als solcher erkennbar sein muß, für sinnvoll. Spitze und Schluß des Verbandes sind dadurch gut gekennzeichnet.

Kinder und Radtouren

Alter

Eine feste Altersgrenze kann man nicht nennen. Die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten ist selbstverständlich sinnvoll und sollte bei Kindern bis 14 Jahren auf jeden Fall verlangt werden.

Kinder unter 10 Jahren sollte man meiner Meinung nach nicht ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten mitfahren lassen. Kinder stehen in diesem Alter noch am Beginn der Verkehrsintegration. So wird z.B. die "Radfahrerprüfung" erst im vierten Schuljahr abgelegt, das ist etwa im Alter von 10 Jahren.

Unabhängig von der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benötigen Kinder/Jugendliche die besondere Aufsicht des Tourenführers.

Aufsichtspflicht

§ 832 BGB lautet sinngemäß: Wer kraft Gesetzes oder durch Vertrag die Aufsicht über Minderjährige übernimmt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese einem Dritten widerrechtlich zufügen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verantwortliche seine Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem konkreten Umständen z.B. nach dem Alter der Kinder, ihrem Verhalten und weiteren Umständen, z.B. der Vorausehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Zur Aufsichtspflicht gehört auch, daß - wie bei allen Touren - die jugendlichen Teinehmer vorher auf das korrekte Verhalten insbesondere beim Fahren in der Gruppe hingewiesen werden. Der Aufsichtspflichtige hat die Einhaltung seiner Anordnungen während der Fahrt zu kontrollieren und muß gegebenenfalls Ermahnungen aussprechen.

Lehrer sind gegenüber ihren Schülern kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet, der ADFC-Tourenleiter übernimmt seine Aufsichtspflicht durch Vertrag. Ein mündlicher Vertrag über die Teilnahme, gegebenenfalls mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten reicht aus.

Tourenleitung für Kindergarten

Eine Tourenleitung für einen Kindergarten, d.h. für Vorschulkinder, halte ich für problematisch. Kinder unter 7 Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich (§ 828 BGB). Da man in diesem Alter stets mit kindlichem Fehlverhalten rechnen muß, werden an die Aufsichtspersonen höchste Anforderungen gestellt.

Auf jeden Fall sollte der ADFC die Tourenleitung nur dann übernehmen, wenn sichergestellt ist, daß es sich um eine offizielle Veranstaltung des Kindergartens (genauer: des Trägers der Einrichtung) handelt. Der ADFC sollte möglichst schriftlich mit dem Träger vereinbaren, daß ihm nur die Ausarbeitung und Leitung der Tour übertragen worden ist.

Wenn es dann trotz aller Vorsicht zu einem Unfall mit Schädigung eines Teilnehmers kommt, würde nämlich die gesetzliche Unfallversicherung für das Kind eintreten.

Unabhängig davon würde aber der Tourenleiter bei Verschulden als Aufsichtspflichtiger haften (siehe oben). Daß er durch die Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt wäre, wäre dann nur ein schwacher Trost.
 

Roland Huhn
Rechtsanwalt
ADFC-Rechtsreferent



ADFC-Tourenleiter-Seminar 1999
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